27. September 2022

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die „Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung“.

Am 13. September entschied das Bundesarbeitsgericht nun offiziell per Grundsatzurteil über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ (zur Pressemitteilung).

Vom Gesetzgeber sind Sie als Arbeitgeber deshalb verpflichtet, Arbeitszeiten von Mitarbeitenden detailliert zu erfassen.

Dies gilt sowohl für die tägliche als auch für die wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichszeiten, Überstunden und Pausen von mehr als einer halben Stunde. Aus Erfahrung wissen wir, dass der Erfassungsprozess und das gleichzeitige Sicherstellen gesetzlicher Vorgaben oftmals aufwendig und sehr fehleranfällig sind.
 

Unsere Lösung für Sie:

Mit POLYPOINT Solutions verfügen Sie über eine lückenlose, nachvollziehbare und differenzierte Sicht auf das Thema „Arbeitszeiten“ und vor allem auf die Erfassung dieser. Die Arbeitszeiten werden bereits zum Planungszeitpunkt, basierend auf Dienstvorgaben, automatisch generiert. Die in der App oder am Terminal erfassten Zeitstempel werden direkt übernommen und sofort verifiziert. Alle Beteiligten sind transparent und jederzeit informiert. Ihre revisionssichere Nachweispflicht ist damit vollumfänglich erfüllt.

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